Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. den Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten gemäß nicht nachkommt oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht;
2. das Statistikgeheimnis () verletzt.
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 3000 Euro zu bestrafen.
(3) (Anm.: entfallen).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
