Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. den Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten gemäß nicht nachkommt oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht;

2. das Statistikgeheimnis () verletzt.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 3000 Euro zu bestrafen.

(3) (Anm.: entfallen).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013