Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen

(1) Die Vereinbarung gemäß zwischen dem Bund und den Ländern über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, LGBl. Nr. 427/1986, bleibt unberührt.

(2) Die in anderen Landesgesetzen enthaltenen Regelungen über die Erstellung von Statistiken bleiben unberührt.