Bescheide, die den Bestimmungen des nicht entsprechen oder keinen der im aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG).
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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Bescheide, die den Bestimmungen des nicht entsprechen oder keinen der im aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG).