(1) Die Agrarbehörde kann, wenn sie dies im Hinblick auf das Ziel des Verfahrens () für zweckmäßig erachtet, die zuständigen Grundbuchgerichte, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämter von der Durchführung und vom Abschluß eines Siedlungsverfahrens verständigen. Die Vorschriften der §§ 55 bis 60 des Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetzes – StAgrGG 1985, LGBI. Nr. 8/1986, sind sinngemäß anzuwenden .
(2) Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 46, 49, 51, 52, 53 und 54 des Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetzes – StAgrGG 1985, LGBl. Nr. 8/1986, sinngemäß anzuwenden.
