Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die Agrarbehörde hat die Parteien im Hinblick auf das Ziel dieses Gesetzes () zu beraten. Soweit sich die Parteien auf einen Übergang von Rechten geeinigt haben und diese Einigung dem Ziel des Verfahrens () entspricht, hat die Agrarbehörde die entsprechenden Rechte mit Bescheid zuzuteilen.

(2) Der Bescheid gemäß Abs. 1 hat zu enthalten

a) die Art der Siedlungsmaßnahme ();

b) die Bezeichnung der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke, Gebäude und Rechte sowie der Eigentümer bzw. Berechtigten;

c) die Zuteilung gemäß Abs. 1;

d) allfällige Vorschreibungen gemäß .

Die zur Richtigstellung der öffentlichen Bücher allenfalls notwendigen Behelfe sind dem Bescheid anzuschließen.

(3) Sofern die Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge vorlegen, diese der Zielsetzung des entsprechen und einen der im aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, hat dies die Agrarbehörde an Stelle der Zuteilung (Abs. 1) mit Bescheid festzustellen.

(4) Abs. 3 gilt sinngemäß, wenn an Stelle eines Grunderwerbes durch Vertrag in einem Exekutionsverfahren durch Erteilung eines Zuschlages oder im Falle eines Überbotes oder Übernahmsantrages die im Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt werden.

(5) Bei Siedlungsmaßnahmen nach ist vor Erlassung eines Bescheides über die persönliche und fachliche Eignung der Partei, die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse und die Frage der agrarpolitischen Zweckmäßigkeit des Vorhabens eine Stellungnahme der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark einzuholen, sofern eine solche Stellungnahme im Gegenstand nicht schon vorliegt.

(6) Von den stattgebenden oder ablehnenden Bescheiden gemäß Abs. 1, 3 und 4 ist nach deren Rechtskraft das für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt zu verständigen, sofern es sich um den Erwerb eines Grundstückes handelt.

(7) Im Falle des sind die Grundbuchbeschlüsse auch der Agrarbehörde zuzustellen.