Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Regionalversammlung

(1) Der Regionalversammlung gehören jeweils folgende Mitglieder an:

1. stimmberechtigte Mitglieder:

a) alle Landtags-, Nationalratsabgeordneten sowie Mitglieder des Bundesrates, die in der Region ihren Hauptwohnsitz haben,

b) die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister als Vertreterinnen/Vertreter der in der Region liegenden Gemeinden, im Verhinderungsfall die von den Bürgermeisterinnen/Bürgermeistern aus dem Gemeindevorstand bzw. Stadtsenat nominierten Stellvertreterinnen/Stellvertreter;

2. nicht stimmberechtigte Mitglieder in beratender Funktion:

a) eine Vertreterin/ein Vertreter der in der Planungsregion liegenden Regionalstellen der Wirtschaftskammer Steiermark,

b) eine Vertreterin/ein Vertreter der in der Planungsregion liegenden Aussenstellen der Arbeiterkammer Steiermark,

c) eine Vertreterin/ein Vertreter der in der Planungsregion liegenden Bezirkskammern der Landwirtschaftskammer Steiermark,

d) eine Vertreterin/ein Vertreter der Steiermärkischen Landarbeiterkammer,

e) eine Vertreterin/ein Vertreter der Kammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten,

f) eine Vertreterin/ein Vertreter der Industriellenvereinigung Steiermark,

g) eine Vertreterin/ein Vertreter des Steiermärkischen Gemeindebundes,

h) eine Vertreterin/ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Steiermark,

i) je eine Vertreterin/ein Vertreter der in der Planungsregion liegenden Stellen des Arbeitsmarktservices,

j) eine Vertreterin/ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Landesgruppe Steiermark,

k) die Bezirkshauptfrau/der Bezirkshauptmann und gegebenenfalls die Expositurleiterin/ der Expositurleiter,

l) die Umweltanwältin/der Umweltanwalt,

m) die Gleichbehandlungsbeauftragte/der Gleichbehandlungsbeauftragte,

n) die Baubezirksleiterin/der Baubezirksleiter,

o) eine Vertreterin/ein Vertreter der mit Angelegenheiten der Regionalplanung und Regionalentwicklung betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung und

p) eine Vertreterin/ein Vertreter jeder im Landtag vertretenen Partei, sofern diese nicht durch eine Abgeordnete/einen Abgeordneten mit Hauptwohnsitz in der Region vertreten ist.

(2) Die Aufgaben der Regionalversammlung sind insbesondere:

1. die Beschlussfassung über die vom Regionalvorstand vorgelegte regionale Entwicklungsstrategie () und die Beschlussfassung über die vom Regionalvorstand hierzu vorgelegten Änderungsvorschläge;

2. die Beschlussfassung des jährlichen Arbeitsprogrammes gem. sowie wesentliche Änderungen desselben;

3. die Abgabe einer Stellungnahme an die Landesregierung bei der Erstellung oder Änderung des regionalen Entwicklungsprogramms ();

4. die Beschlussfassung von Satzungen gem. ;

5. die Auswahl der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer und der Abschlussprüferin/des Abschlussprüfers gem. .