2. Teil
Haushaltsplanung (zu den -12 StLHG)
1. Abschnitt
Mittelfristige Haushaltsplanung, Landesfinanzrahmen und Strategiebericht
Mittelfristige Haushaltsplanung
(1) Die Budgetplanung ist der Rahmen für die Umsetzung der auf politischer Ebene festzulegenden budgetären Zielsetzungen des Landes.
(2) Der Landesfinanzrahmen gemäß § 9 Abs. 2 StLHG ist im Sinne der Budgetplanung gem. Abs. 1 und auf Basis der jährlich zu erstellenden mittelfristigen Haushaltsplanung festzulegen.
