1. Teil
Allgemeine Bestimmungen (zu § 1 Abs. 2 StLHG)
Gegenstand
Diese Landeshaushaltsverordnung regelt die Durchführung des Landeshaushaltsgesetzes für Organe des Landes, die an der Führung des Landeshaushaltes beteiligt sind (Organe der Haushaltsführung) für den Bereich
1. Haushaltsplanung,
2. Budgetcontrolling und
3. Kosten- und Leistungsrechnung.
