Stundung, Ratenbewilligung, Aussetzung, Einstellung der Einziehung bei Forderungen und Verzicht auf Forderungen des Landes
Die näheren Bestimmungen können von der Landesregierung durch Verordnung geregelt werden.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Stundung, Ratenbewilligung, Aussetzung, Einstellung der Einziehung bei Forderungen und Verzicht auf Forderungen des Landes
Die näheren Bestimmungen können von der Landesregierung durch Verordnung geregelt werden.