Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen des Landes

Eine Leistung des Landes, die irrtümlich erbracht worden ist () oder für die der Rechtsgrund nachträglich weggefallen ist, ist ab Kenntnis zurückzufordern oder es ist dafür, sofern eine Rückerstattung nicht mehr möglich ist, eine dem gemeinen Wert () entsprechende Ersatzleistung von der Empfängerin oder von dem Empfänger zu verlangen.