Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Ausschusses sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch für die kooptierten Mitglieder, beigezogenen Sachverständigen und sonstigen Fachleute.