Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Ausschusses sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch für die kooptierten Mitglieder, beigezogenen Sachverständigen und sonstigen Fachleute.
