Übergangsbestimmungen
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Organe der Land- und Forstwitschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer im Amt.
(2) Im Fall der vorzeitigen Beendigung der Funktion der im Abs. 1 genannten Personen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
