Temporäre Leistungsabweichungen aufgrund von außergewöhnlichen Ereignissen
Für die Dauer von begründeten Ausnahmefällen aufgrund von außergewöhnlichen Ereignissen (Naturkatastrophen, Pandemien, Fachkräftemangel, …) kann das Land von den Bestimmungen in den Anlagen dieser Verordnung abweichen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2020, LGBl. Nr. 77/2022
