Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Präventivhilfen und Erziehungshilfen ( und 3 StKJHG)

Regelungsgegenstand

Diese Verordnung regelt

1. in Anlage 1 die sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernisse für die Erbringung der Leistung sowie die Maßnahmen der Qualitätssicherung (Leistungskatalog);

2. in Anlage 2 die Leistungsentgelte (Entgeltkatalog);

3. in Anlage 3 die Ab- und Verrechnungsbestimmungen sowie Maßnahmen des Controllings.

Anm: in der Fassung von LGBl. 26/2014