Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufwands- und Kostenersatz

(1) Die KAGes hat für die ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten dem Land den Personalaufwand zu ersetzen.

(2) Die KAGes hat dem Land die Kosten des Pensionsaufwandes zu ersetzen:

1. für die Beamtinnen/Beamten des Ruhestandes und für die ehemaligen Vertragsbediensteten, denen eine Zusatzpension zuerkannt wurde und die den Landeskrankenanstalten zur Dienstleistung zugewiesen waren, und

2. für jene Beamtinnen/Beamten und Vertragsbediensteten, die nach diesem Gesetz zur Dienstleistung zugewiesen werden.

(3) Soweit die KAGes sonstige Leistungen (Dienst- und Sachleistungen) des Landes in Anspruch nimmt, sind die dem Land dadurch erwachsenden Kosten zur Gänze zu ersetzen.