Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nebengebühr – Wochenend- und Feiertagsvergütung

(1) Der/Dem (zahn-)ärztlichen Bediensteten, die/der an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu einem Tagdienst (7 bis 19 Uhr) und unmittelbar daran anschließend zu einem Nachtdienst (19 bis 7 Uhr) herangezogen wird, gebührt anstelle einer Sonn- und Feiertagsvergütung gemäß eine Wochenend- und Feiertagsvergütung.

(2) Diese Vergütung besteht

1. an Samstagen aus 80 % des pauschalierten Stundenwertes gemäß und einem Zuschlag von 50 % des pauschalierten Stundenwertes,

2. an Sonn- und Feiertagen aus 80 % des pauschalierten Stundenwertes gemäß und einem Zuschlag von 100 % des pauschalierten Stundenwertes.