Nebengebühr – Wochenend-, Feiertags- und Nachtdienstvergütung bei vereinbarter Anrechnung auf die Sollarbeitszeit
(1) Soferne es sich nicht um einen Dienst nach oder handelt, gebührt für Wochenend-, Feiertags- und Nachtdienste eine Vergütung.
(2) Diese Vergütung ist als Prozentsatz des pauschalierten Stundenwertes gemäß zu bemessen:
1. 100 % für einen Dienst von Montag bis Freitag in der zuschlagspflichtigen Zeit (von 19 bis 7 Uhr) und am Samstag;
2. 150 % für einen Dienst an Sonntagen und Feiertagen.
