Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nebengebühr – Wochenend-, Feiertags- und Nachtdienstvergütung bei vereinbarter Anrechnung auf die Sollarbeitszeit

(1) Soferne es sich nicht um einen Dienst nach oder handelt, gebührt für Wochenend-, Feiertags- und Nachtdienste eine Vergütung.

(2) Diese Vergütung ist als Prozentsatz des pauschalierten Stundenwertes gemäß zu bemessen:

1. 100 % für einen Dienst von Montag bis Freitag in der zuschlagspflichtigen Zeit (von 19 bis 7 Uhr) und am Samstag;

2. 150 % für einen Dienst an Sonntagen und Feiertagen.