Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nebengebühr – (Zahn-)Ärztedienstvergütung

(1) Der/Dem (zahn-)ärztlichen Bediensteten, die/der ein Arzthonorar gemäß – StKAG bezieht, gebührt eine (Zahn-)Ärztedienstvergütung als Ausgleich für die gemäß verringerte Bemessungsgrundlage für das Arzthonorar. Die (Zahn-)Ärztedienstvergütung ist bei der Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen.

(2) Die (Zahn-)Ärztedienstvergütung errechnet sich aus der Multiplikation des Punktewertes mit der nach der Honorarpunkte-Verordnung für die Ärztin/den Arzt festgesetzten Punkteanzahl. Der Punktewert beträgt 76,90 Euro.

(3) gilt sinngemäß.