Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mindestöffnungszeit

(1) Die tägliche Mindestöffnungszeit hat von Montag bis Freitag – ausgenommen bei Tageseltern, für die die im angeführte monatliche Mindestbetreuungszeit gilt, und bei Nachmittagsbetreuungen – in Kinderbetreuungsgruppen zu betragen:

a) in Halbtagsform: fünf Stunden,

b) in Ganztagsform: acht Stunden,

c) in der erweiterten Ganztagsform: zwölf Stunden,

d) in Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten in den Betriebsformen der kooperativen Gruppe und der Integrationsgruppe: 6 Stunden.

(2) Wird die jeweilige Mindestöffnungszeit unterschritten, gebührt die Förderung für die nächstniedrigere Öffnungszeit.

(3) Die Mindestöffnungszeit für Nachmittagsbetreuungen hat 10 Wochenstunden zu betragen.