Kostenvoranschlag und Nachweise
(1) Der Umfang des Vorhabens gemäß muss durch Vorlage eines Kostenvoranschlages nachgewiesen werden. Zu berücksichtigen sind nur unbedingt notwendige Aufwendungen.
(2) Zur Ermittlung der zu gewährenden Zuschüsse und zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung hat die Förderungswerberin/der Förderungswerber jedwede von der Landesregierung hiefür als geeignet angesehenen Nachweise zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und über Aufforderung alle geforderten Auskünfte zu erteilen.
