Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 58/2024

(1) und sind erstmals bei der Vormerkung für das Kinderbetreuungsjahr 2025/26 anzuwenden.

(2) Ab dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 58/2024 kann die Landesregierung die freiwillige Nutzung des Kinderportals durch die Eltern () nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Möglichkeiten anbieten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2024