Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 58/2024
(1) und sind erstmals bei der Vormerkung für das Kinderbetreuungsjahr 2025/26 anzuwenden.
(2) Ab dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 58/2024 kann die Landesregierung die freiwillige Nutzung des Kinderportals durch die Eltern () nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Möglichkeiten anbieten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2024
