Entlassung aus der Widmung
Mit der Auflassung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder von Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist die Widmung für die entsprechenden Gebäude, Räume und Liegenschaften für Kinderbetreuungszwecke aufgehoben.
