5. Abschnitt
Widmung von Kinderbetreuungsliegenschaften
Widmung von Kinderbetreuungsliegenschaften
(1) Mit der Errichtungsbewilligung () sind Gebäude, Räume und Liegenschaften den Zwecken der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gewidmet und dürfen, abgesehen von den in Abs. 2 genannten Ausnahmen, nur für diese verwendet werden.
(2) Eine Mitverwendung für andere Zwecke ist nur möglich, wenn die widmungsgemäße Verwendung des Betriebes der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nicht beeinträchtigt wird; im Übrigen sind unter dieser Bedingung Veranstaltungen im Rahmen der Bildungsarbeit an Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen allgemein zugelassen.
