Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Überwachung und Strafen

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung der Jugendschutzbestimmungen zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuwirken durch

1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen

2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungs(straf-)verfahren erforderlich sind.