4. Abschnitt
Überwachung und Strafen
Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung der Jugendschutzbestimmungen zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuwirken durch
1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen
2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungs(straf-)verfahren erforderlich sind.
