Inkrafttreten von Novellen
(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2020 treten der Titel, die Abschnittsbezeichnung 1, , die Abschnittsbezeichnung 2, erster Teilsatz, die Abschnittsbezeichnung 3, , die Abschnittsbezeichnung 4 und mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Juni 2020, in Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2023 treten und 3, Abschnitt 3a sowie mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. März 2023, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2020, LGBl. Nr. 21/2023
