2. Abschnitt
Schutz vor invasiven Arten
Behörden
(1) Behörde im Sinne dieses Abschnitts ist
1. die Landesregierung im Hinblick auf die Vollziehung der Kapitel II, III und IV der IAS-VO und des ;
2. die Bezirksverwaltungsbehörde im Hinblick auf die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach .
(2) Abweichend von Abs. 1 Z. 1 kann die Landesregierung mit Verordnung einzelne Aufgaben an die Bezirksverwaltungsbehörde delegieren, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2020
