Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. eine Meldung von Verstößen behindert oder zu behindern versucht oder die Hinweisgeberin/den Hinweisgeber oder eine Person gemäß durch mutwillige Gerichtsverfahren oder verwaltungsbehördliche Verfahren unter Druck setzt;
2. gegen die Verpflichtungen nach den , , oder verstößt, die Vertraulichkeit der Identität einer Hinweisgeberin/eines Hinweisgebers zu wahren;
3. als Dienstnehmerin/Dienstnehmer oder Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer einer juristischen Person nach wissentlich falsche Informationen über Verstöße an deren interne Meldestelle meldet;
4. als Hinweisgeberin/Hinweisgeber nach wissentlich falsche Informationen über Verstöße an die externe Meldestelle meldet;
5. eine Hinweisgeberin/einen Hinweisgeber oder eine Person gemäß durch eine Maßnahme gemäß benachteiligt.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall mit 10 000 Euro, zu bestrafen.
