Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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8. Abschnitt

Straf-,Übergangs- und Schlussbestimmungen

Behörden; eigener Wirkungsbereich

(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist

1. für die Vollziehung des 2. Abschnittes sowie des : die Bezirksverwaltungsbehörde;

2. für die Vollziehung des 3. bis 5. Abschnittes sowie der und 31 mit Ausnahme von , 10 und sowie und

– bei Feuerungsanlagen für flüssige und feste Brennstoffe: die nach den gemeinderechtlichen Organisationsvorschriften zuständige Behörde,

– bei Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe: die Bezirksverwaltungsbehörde.

3. für die Vollziehung der , 10 Abs. 7 und 10, 10a, 24, 24a, 27, 32, 33: die Landesregierung

(2) Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019, LGBl. Nr. 92/2021