Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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7. Abschnitt

Überwachung und Datenerfassung

Überwachung des Inverkehrbringens, Untersagung

(1) Die Organe der Behörden sind zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 2. Abschnittes berechtigt, Geschäfts- und Betriebsräume sowie Grundstücke, in oder auf denen Feuerungsanlagen hergestellt oder zum Zweck des Inverkehrbringens bereitgestellt werden, zu betreten und zu besichtigen.

(2) Die über diese Geschäfts- und Betriebsräume und Grundstücke Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, den Organen der Behörde die Durchführung der in Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu gestatten sowie die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

(3) Die Behörde hat der Händlerin/dem Händler das weitere Inverkehrbringen dieser Produkte zu untersagen, wenn Kleinfeuerungen oder wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungen entgegen in Verkehr gebracht werden oder gegen die und 9 Abs. 4 verstoßen wird.

(4) Abs. 3 gilt nicht für jene Feuerungsanlagen, die der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 unterliegen.