Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Entscheidung

(1) Die Gewährung, Einstellung oder Einschränkung von Leistungen erfolgt – vorbehaltlich des Abs. 3 – durch die Landesregierung im Weg der Privatwirtschaftsverwaltung.

(2) Leistungsberechtigte sind innerhalb von 15 Tagen ab Leistungsgewährung über die gewährten Leistungen und über die Verpflichtungen, die sich aus der Grundversorgung ergeben, zu informieren. Die Information erfolgt nach Möglichkeit in einer Sprache, bei der davon ausgegangen werden kann, dass der Leistungsberechtigte diese versteht.

(3) Die Landesregierung entscheidet mit Bescheid,

1. wenn Leistungsberechtigten gemäß und d Leistungen gemäß , 2, 3 oder 11 verweigert oder nicht in vollem Umfang oder unter Auflagen, Bedingungen oder Anordnungen gewährt oder eingeschränkt oder Leistungen eingestellt werden, und

2. in den Fällen des .

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 43/2026