Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Verfahren

Antragstellung

Leistungen werden – auch nach Leistungsunterbrechung – nur auf – neuerlichen – Antrag gewährt. Der Antrag ist bei der Landesregierung zu stellen. Die Befolgung der Zuweisung durch die Koordinationsstelle des Bundes in eine organisierte Unterkunft mit Zustimmung der Landesregierung gilt als Antrag.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2026