Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Bewilligungsverfahren und Verordnungsermächtigungen

Bewilligungspflicht

Das Ausbringen von GVO ist nur für gentechnikrechtlich für den Anbau in der Steiermark oder in Teilen der Steiermark zugelassene GVO und mit einer Bewilligung der Behörde zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017