2. Abschnitt
Bewilligungsverfahren und Verordnungsermächtigungen
Bewilligungspflicht
Das Ausbringen von GVO ist nur für gentechnikrechtlich für den Anbau in der Steiermark oder in Teilen der Steiermark zugelassene GVO und mit einer Bewilligung der Behörde zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2017
