Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 16/2026
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 16/2026 erteilten Bewilligungen bleiben unberührt. Die Bewilligungsinhaberinnen sind jedoch verpflichtet, innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 16/2026 folgende Anpassungen vorzunehmen:
1. den Zugang zum Automatensalon durch eine technisch-mechanische Vorrichtung, die den Zutritt ausschließlich für Einzelpersonen ermöglicht, zu sichern;
2. die Kennzeichnung des Standortes des Automatensalons an die Anforderung des anzupassen sowie eine Kennzeichnung des Automatensalons gemäß vorzunehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2026
