3. Abschnitt
Automatensalon
Allgemeines
(1) Zum Betrieb eines Standortes eines Automatensalons ist eine Bewilligung erforderlich. Diese Bewilligung darf nur einer Bewilligungsinhaberin erteilt werden.
(2) Für einen Standort eines Automatensalons gelten folgende Anforderungen:
1. Das Gebäude bzw. jener Teil eines Gebäudes, in dem sich der Automatensalon befindet, ist als solches bzw. als solcher zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat die Bezeichnung „Automatensalon“ und jedenfalls den im Firmenbuch eingetragenen Namen der Bewilligungsinhaberin zu enthalten.
2. Das äußere Erscheinungsbild ist so zu gestalten, dass ein Einblick ins Innere der Räumlichkeiten von außen nicht möglich ist.
3. Je Standort ist nur ein Automatensalon zulässig.
(2a) Für einen Automatensalon gelten folgende Anforderungen:
1. Der Automatensalon darf innerhalb von 24 Stunden nicht länger als 18 Stunden durchgehend geöffnet sein.
2. Der Automatensalon ist vor dem Eingangsbereich als solcher zu kennzeichnen.
3. Ein Einblick in das Innere des Automatensalons darf nicht möglich sein.
4. Im Automatensalon müssen mindestens zehn und dürfen höchstens 50 Glücksspielautomaten aufgestellt und betrieben werden.
5. Der Automatensalon muss durch eine technisch-mechanische Vorrichtung, die den Zutritt ausschließlich für Einzelpersonen ermöglicht, gesichert sein.
(3) Bei den Standorten von Automatensalons müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
1. zu Kindergärten, Schulen, Schülerheimen, Horten, Jugendheimen, Jugendherbergen, Jugendzentren sowie Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices mindestens 150 m Gehweg;
2. für Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank 15 km Luftlinie;
3. zwischen Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten
a) ein Umkreis von 300 m Luftlinie;
b) ein Umkreis von 150 m Luftlinie in Gemeinden mit mehr als 10.000 EinwohnerInnen;
4. zwischen Automatensalons derselben Bewilligungsinhaberin 100 m Gehweg.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2018, LGBl. Nr. 41/2020, LGBl. Nr. 16/2026
