Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Veröffentlichung von Unrechtsfolgen

Die Landesregierung hat jede rechtskräftige Bestrafung einer natürlichen, einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft wegen Übertretung der bis 21d unter sinngemäßer Anwendung des bis 3 FM-GwG auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gelten bis 6 FM-GwG sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 41/2020