Informationspflichten der Bezirksverwaltungsbehörden
Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung unverzüglich jede rechtskräftige Bestrafung gemäß und 34a mitzuteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Informationspflichten der Bezirksverwaltungsbehörden
Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung unverzüglich jede rechtskräftige Bestrafung gemäß und 34a mitzuteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019