Leiter/Leiterin des Automatensalons
(1) Für jeden Automatensalon ist ein Leiter/eine Leiterin zu bestellen.
(2) Als Leiter/Leiterin darf nur bestellt werden, wer
1. die persönlichen Voraussetzungen des erfüllt, über ausreichend Deutschkenntnisse verfügt und gegen den/die kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Gewerbeordnung 1994 vorliegt und
2. der Bestellung nachweislich schriftlich zugestimmt hat.
(3) Der Leiter/Die Leiterin des Automatensalons ist verpflichtet, während der Betriebszeiten des Automatensalons persönlich anwesend zu sein und für den Fall der Abwesenheit eine oder mehrere verantwortliche Personen zu bestellen und deren Verantwortungsbereich festzulegen.
(4) Als verantwortliche Person darf nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt.
(5) Die Bestellung eines Leiters/einer Leiterin des Automatensalons sowie die Bestellung einer verantwortlichen Person ist der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 und über den festgelegten Verantwortungsbereich anzuschließen. Stellt die Behörde fest, dass die Voraussetzungen für die Bestellung nicht oder nicht mehr vorliegen, ist die Bestellung mit Bescheid zu untersagen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2026
