Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Formen der Anordnung

Schriftliche Anordnung in elektronischer Form

Anordnungen sind im Haushaltsbuchführungssystem oder in einem sonstigen automatisierten Verfahren () zu erteilen und den ausführenden Organen der Finanzbuchhaltung im Haushaltsbuchführungssystem/in einem sonstigen automatisierten Verfahren gesichert zu übermitteln. Die Erteilung bewirkt die elektronische Unterfertigung der Anordnung. Das Datum der Erteilung und die Benutzerkennung des Anordnungsbefugten sowie alle anderen Vollzugsschritte sind im Haushaltsbuchführungssystem/in einem sonstigen automatisierten Verfahren in unveränderbarer Weise festzuhalten.