Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Führung des Haushalts der Gemeinden und ihrer öffentlichen Einrichtungen, Anlagen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, insbesondere Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen (); für ihre Eigenbetriebe (), Stiftungen, Anstalten und Fonds () nur, soweit das Betriebsstatut () nicht anderes vorsieht.

(2) Diese Verordnung gilt sinngemäß auch für die Führung des Haushalts der Gemeindeverbände.