Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Wertminderung

Außerplanmäßige Abschreibungen (Wertminderungen), die gemäß bei wesentlicher Wertminderung bzw. über die lineare Abschreibung hinausgehender Wertminderung eines Vermögenswertes vorzunehmen sind, sind auf Wertberichtigungskonten zu verbuchen und von den Rechnungslegern im Anhang zum Rechnungsabschluss bei der jeweiligen Vermögenswertgruppe zu erläutern.