Wertaufholung
Wertaufholungen gemäß § 19 Abs. 15 VRV 2015 für zuvor wertgeminderte Vermögenswerte gemäß § 19 Abs. 14 VRV 2015 sind auf Wertberichtigungskonten zu verbuchen und von den Rechnungslegern im Anhang zum Rechnungsabschluss bei der jeweiligen Vermögenswertgruppe zu erläutern.
