Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Aufgaben des Gemeindekassiers, ausführende Organe der Finanzbuchhaltung

Aufgaben des Gemeindekassiers, ausführende Organe der Finanzbuchhaltung

(1) Der Gemeindekassier besorgt als ausführendes Organ der Haushaltsführung die Finanzbuchhaltung (). Neben den gemäß gemeinsam mit dem Bürgermeister zu besorgenden Aufgaben obliegt ihm

1. soweit er sich dies vorbehalten hat, die Gegenzeichnung von Abstattungen von fälligen Forderungen und Verbindlichkeiten aufgrund von Anordnungen (Vier-Augen-Prinzip);

2. die interne Kontrolle der Finanzbuchhaltung ().

(2) Die ausführenden Organe der Finanzbuchhaltung () sind Hilfsorgane des Gemeindekassiers. Diese sind in dessen Auftrag und unter dessen Verantwortung tätig ().