Sonstige Konten bei Kreditinstituten
Die Bestimmungen der bis 141 gelten für die Begründung und Auflösung von Wertpapierdepotkonten sowie für die Eröffnung und Auflösung von Sparbüchern (sonstigen Konten bei Kreditinstituten) sinngemäß.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Sonstige Konten bei Kreditinstituten
Die Bestimmungen der bis 141 gelten für die Begründung und Auflösung von Wertpapierdepotkonten sowie für die Eröffnung und Auflösung von Sparbüchern (sonstigen Konten bei Kreditinstituten) sinngemäß.