Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sonstige Konten bei Kreditinstituten

Die Bestimmungen der  bis 141 gelten für die Begründung und Auflösung von Wertpapierdepotkonten sowie für die Eröffnung und Auflösung von Sparbüchern (sonstigen Konten bei Kreditinstituten) sinngemäß.