Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Hauptstück

Buchführung

1. Teil

Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung

1. Abschnitt

Allgemeine Grundsätze, Verbuchung

Allgemeine Grundsätze, Verbuchung

(1) Ausführende Organe der Buchführung dürfen nur aufgrund einer Anordnung ( ff) Verbuchungen durchführen. Dabei ist zu beachten.

(2) Unter Verbuchung ist die laufende Erfassung und Dokumentation des Haushaltsvollzugs in den Verbuchungsaufschreibungen zu verstehen. Die Dokumentation der Geschäftsfälle hat ihre Entstehung und Abwicklung vollständig, verständlich und nachvollziehbar darzulegen. Jeder Geschäftsfall ist unverzüglich nach Einlangen der Anordnung auf Grundlage des Originalbelegs und der verbuchungsrelevanten Unterlagen zu verbuchen.

(3) Die Verbuchung hat in voller Höhe (brutto), d.h. vollständig, ungekürzt und ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung zu erfolgen, wobei die Absetzbarkeit von Mittelverwendungen gemäß zu beachten ist.