Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Überwachung der Einhaltung der Jahresvoranschlagswerte

(1) Den ausführenden Organen der Buchführung obliegt die Überwachung der Einhaltung der Jahresvoranschlagswerte.

(2) Anordnungen von Mittelverwendungen, die im Voranschlag nicht oder nicht mehr ihre Bedeckung finden, sind zurückzuweisen, ausgenommen bei Gefahr im Verzug.