Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 145/2024

Beschlüsse der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission und daraus abgeleitete Rechte und Verbindlichkeiten nach den bis zur Kundmachung dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen bleiben aufrecht, sofern die zuständigen Organe nichts Gegenteiliges beschließen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 145/2024