Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Organe des Fonds gelten bis zum Ablauf ihrer ursprünglichen Funktionsperiode als Organe im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die Zusammensetzung der Landes-Zielsteuerungskommission ist an die Bestimmungen des anzupassen; eine Entsendung der Ersatzmitglieder ist durch die entsendungsberechtigten Institutionen bis längstens sechs Wochen nach der Kundmachung dieses Gesetzes vorzunehmen.

(3) Beschlüsse der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission und daraus abgeleitete Rechte und Verbindlichkeiten nach den bis zur Kundmachung dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen bleiben aufrecht, sofern die zuständigen Organe nichts Gegenteiliges beschließen.