Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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7. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über:

1. die Beschreibung der Geodaten-Themen;

2. die Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und diensten ();

3. die Festlegung technischer Spezifikationen und Mindestleistungskriterien für die Netzdienste ();

4. die Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk ( und 2);

5. die Festlegung harmonisierter Bedingungen für die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Union ();

6. die Festlegung der Inhalte und Formen des Monitorings und der Berichte an das zuständige Bundesministerium ( und 16).