7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verordnungsermächtigung
Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über:
1. die Beschreibung der Geodaten-Themen;
2. die Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und diensten ();
3. die Festlegung technischer Spezifikationen und Mindestleistungskriterien für die Netzdienste ();
4. die Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk ( und 2);
5. die Festlegung harmonisierter Bedingungen für die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Union ();
6. die Festlegung der Inhalte und Formen des Monitorings und der Berichte an das zuständige Bundesministerium ( und 16).
