Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Berichtspflichten

(1) Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesministerium die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Art. 21 der Richtlinie 2007/2/EG erforderlichen Informationen und die Ergebnisse des Monitorings gem. rechtzeitig zu übermitteln.

(2) Berichte nach Abs. 1 haben jedenfalls eine zusammenfassende Beschreibung folgender Aspekte zu enthalten:

1. Koordinierung zwischen öffentlichen Geodatenstellen und Nutzern von Geodatensätzen und -diensten sowie zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten sowie Organisation der Qualitätssicherung;

2. Beitrag von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur;

3. Informationen über die Nutzung der Geodateninfrastruktur;

4. Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen;

5. Kosten und Nutzen der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG.

(3) Die Landesregierung unterstützt das zuständige Bundesministerium bei der Wahrnehmung der Aufgaben als nationale Anlaufstelle nach Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG.