Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Organe der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind:

1. der Feuerwehrkommandant,

2. der Feuerwehrkommandantstellvertreter,

3. der Feuerwehrausschuss,

4. die Wehrversammlung,

5. die Wahlversammlung.

(2) Dem Feuerwehrausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1. der Feuerwehrkommandant,

2. der Feuerwehrkommandantstellvertreter,

3. die Zugs- und Gruppenkommandanten,

4. der Kassier,

5. der Schriftführer.

(3) Als beratende Mitglieder können dem Feuerwehrausschuss vom Feuerwehrkommandanten beauftragte Personen aus der Feuerwehr oder andere sachverständige Personen beigezogen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2026