Organe der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind:
1. der Feuerwehrkommandant,
2. der Feuerwehrkommandantstellvertreter,
3. der Feuerwehrausschuss,
4. die Wehrversammlung,
5. die Wahlversammlung.
(2) Dem Feuerwehrausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. der Feuerwehrkommandant,
2. der Feuerwehrkommandantstellvertreter,
3. die Zugs- und Gruppenkommandanten,
4. der Kassier,
5. der Schriftführer.
(3) Als beratende Mitglieder können dem Feuerwehrausschuss vom Feuerwehrkommandanten beauftragte Personen aus der Feuerwehr oder andere sachverständige Personen beigezogen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2026
